Landschaftselemente sind Teile der landwirtschaftlichen Fläche, die traditionell Teil einer guten landwirtschaftlichen Anbau- oder Nutzungspraxis gemäß Verordnung (EU) 640/2014 Art. 9(1) sind, oder Teile der landwirtschaftlichen Fläche, die zum Schutz der biologischen Vielfalt oder zur Erhaltung oder Wiederherstellung von Lebensräumen oder Arten gemäß Art. 4 (b)(i) der Verordnung (EU) 2021/2015 beitragen.