Rechtliches
Hessisches Open Data-Gesetz (HODaG)
Das Hessische Open Data-Gesetz (HODaG) schafft den rechtlichen Rahmen für die Bereitstellung von offenen Daten durch die hessischen Landesbehörden. Nach § 1 Abs. 1 sollen die Behörden des Landes Hessen maschinenlesbare unbearbeitete Daten, die sie im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben selbst erheben oder durch Dritte erheben lassen, öffentlich zugänglich zu machen.
Auch hessische Kommunen und weitere öffentliche Stellen können ihre Daten auf opendata.hessen.de als offene Daten bereitstellen, sofern die Daten im Rahmen eigener Aufgaben oder im Auftrag erhoben wurden.
Wer ist für die Datensätze auf opendata.hessen.de verantwortlich?
Das Land Hessen stellt mit opendata.hessen.de eine technische Plattform zur Verfügung, die die Grundlage für einen zentralen öffentlichen Zugang schafft. Auf dem Internetportal werden Daten von verschiedenen Stellen bereitgestellt – insbesondere von Landesbehörden, hessischen Kommunen und Unternehmen der öffentlichen Daseinsvorsorge. Die Verantwortung und Haftung für Inhalt, Aktualität und Qualität der bereitgestellten Daten liegt bei den jeweiligen Datenbereitstellenden.
Verstößt Open Data gegen den Datenschutz?
Nein. Personenbezogene Daten sind per Definition kein Gegenstand offener Daten. Open Data bezieht sich in der Regel auf allgemein nutzbare Daten, die keinen Rückschluss auf einzelne Personen zulassen und deren Verarbeitung und Veröffentlichung nicht unter die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) fallen. Datensätze, bei denen ein Personenbezug hergestellt werden könnte, müssen vor der Veröffentlichung anonymisiert oder verändert werden, so dass keine persönlichen Angaben mehr erkennbar sind.